Die betriebliche Ersthelferausbildung ist eine wichtige Maßnahme, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Unternehmen zu gewährleisten. Die Ersthelferinnen und Ersthelfer sind dafür zuständig, bei einem Notfall oder Unfall im Betrieb schnell und richtig zu handeln, bis der Rettungsdienst eintrifft. Sie können so Leben retten, Folgeschäden vermeiden oder lindern und die Genesung der Betroffenen fördern.
Um als betrieblicher Ersthelfer oder Ersthelferin tätig zu werden, muss man eine entsprechende Ausbildung absolvieren, die von einer anerkannten Stelle durchgeführt wird. Die Ausbildung umfasst in der Regel neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten und vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten der Ersten Hilfe. Dazu gehören unter anderem:
– die Absicherung der Unfallstelle und der Eigenschutz
– die Beurteilung des Zustands der Verletzten oder Erkrankten
– die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen wie die stabile Seitenlage, die Herz-Lungen-Wiederbelebung oder die Anwendung eines automatisierten externen Defibrillators (AED)
– die Versorgung von Wunden, Blutungen, Verbrennungen, Knochenbrüchen oder Vergiftungen
– die Betreuung und Beruhigung der Betroffenen
– die Absetzung des Notrufs und die Übergabe an den Rettungsdienst
Die betriebliche Ersthelferausbildung ist für vier Jahre gültig. Danach muss man eine Fortbildung besuchen, um die Kenntnisse und Fertigkeiten aufzufrischen und zu erweitern. Die Fortbildung dauert in der Regel sechs Unterrichtseinheiten à 45 Minuten.
Die Anzahl der betrieblichen Ersthelferinnen und Ersthelfer hängt von der Größe und Art des Unternehmens sowie von den möglichen Gefahren ab. Die gesetzlichen Vorgaben dazu finden sich in der DGUV Vorschrift 1 “Grundsätze der Prävention” und in der DGUV Regel 109-001 “Erste Hilfe im Betrieb”. Als Faustregel gilt:
– In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten muss mindestens eine Person als Ersthelferin oder Ersthelfer ausgebildet sein.
– In Verwaltungs- und Handelsbetrieben mit mehr als 20 Beschäftigten müssen mindestens fünf Prozent der Beschäftigten als Ersthelferinnen oder Ersthelfer ausgebildet sein.
– In Betrieben mit erhöhter Gefährdung, wie zum Beispiel Baubetrieben, Werkstätten oder Laboren, müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten als Ersthelferinnen oder Ersthelfer ausgebildet sein.
Die Kosten für die betriebliche Ersthelferausbildung werden in der Regel von den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen übernommen. Dazu muss das Unternehmen einen Antrag stellen und eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung vorlegen.
Die betriebliche Ersthelferausbildung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine sinnvolle Investition in die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie trägt dazu bei, das Risiko von schweren Folgen bei einem Notfall oder Unfall zu reduzieren und das Wohlbefinden im Betrieb zu fördern.