Abzug von an Mitarbeiter gezahlten Prämien

Boni zu bekommen ist ein gewaltiges Ereignis. Leider sind sie steuerpflichtig. Als Unternehmer können Sie jedoch gezahlte Prämien abziehen.

Alle Einkünfte, die Sie in einem Jahr erhalten, werden immer beim Steuerabzug berücksichtigt. Es spielt keine Rolle, warum Sie das Geld erhalten haben. Dies schließt jährliche oder halbjährliche Boni ein, die Sie erwerben können. Mit jedem Bonus, den Sie von Arbeitgebern erhalten, werden und sollten Steuergelder einbehalten werden. Obwohl es unnötig erscheinen mag, sind diese Gehaltsabzüge für Boni sowohl notwendig als auch wichtig. Wenn Ihr Arbeitgeber keine Steuern von Ihren Boni einbehält, müssen Sie diesen Fehler später eher bezahlen. Bestehen Sie immer auf Gehaltsabzüge, wenn Sie Prämien erhalten.

Boni werden wie andere Leistungen besteuert. Leistungen wie Urlaubsgeld, Zulagen und andere besondere Möglichkeiten gelten weiterhin als Einkommen und werden so besteuert, als ob sie es wären. Jedes zusätzliche Gehalt, das Sie erhalten, ist Einkommen. Dazu gehört auch die Überstundenvergütung. Wenn Sie diese Steuern nicht im Voraus bezahlen, wenn Sie das Geld erhalten, zahlen Sie, wenn die Zeit für den tax bonus gekommen ist. Auch wenn es zu diesem Zeitpunkt unpraktisch erscheinen mag, wenn Fehler gemacht werden und Ihre prognostizierten Einnahmen für das Jahr verfehlt werden, haben Sie sicherlich Anspruch auf eine Rückerstattung dieser entgangenen Löhne zum Steuerzeitpunkt.

Es ist wichtig, alle Geschenke, die Sie erhalten haben, als Boni zu berücksichtigen. Wenn sie große Beträge wert sind und der Käufer sie abzieht, sollten Sie sie auch einfordern. Viele Anmeldeprämien oder Vorschüsse dürfen nicht besteuert werden. Wenn Sie sich dessen frühzeitig bewusst sind, können Sie die Zahlung am Jahresende vermeiden, indem Sie einfach Ihren Arbeitgeber auffordern, diese Posten im Voraus zu versteuern.

Für Arbeitgeber sind Prämien eine steuerlich absetzbare Ausgabe. Je nachdem, zu welchem ​​Zeitpunkt im Steuerjahr der Bonus gewährt wurde, gelten sie am Ende des Jahres für das laufende oder das nächste Jahr als abzugsfähig. Wenn ein Arbeitgeber innerhalb der letzten zwei Monate des Jahres einen Abzug vornimmt, hat er Anspruch auf einen sogenannten beschleunigten Abzug. Diese Abzüge können einen erheblichen Beitrag zur Steuererklärung eines Arbeitgebers leisten.

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